Aktuell kann man überall über das „neue“ Barrierefreiheitsgesetzt BFSG lesen.
Hierüber möchte ich Sie aufklären. Wer muss es anwenden, wer vielleicht und wer nicht.
Das BFSG ist im Jahr 2021 von der EU in Kraft getreten und wird nun auch hier in Deutschland umgesetzt. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 28 Juni 2025.
Kommen wir erst einmal dazu, für wen dieses Gesetz gilt.
Betroffen ist ausschließlich im Moment der B2C Bereich, also Gewerbetreibende, die direkt mit privaten Endkunden zu tun haben.
Aktuell müssen B2B und private Webseiten, wie Blogs usw, das BFSG nicht umsetzen!
Allerdings sind in der EU Planungen in der Diskussion das BFSG auch auf diese Bereiche auszuweiten.
Besonders betroffen im B2C Bereich sind Versicherungen, Energiedienstleister und Onlineshops, aber auch alle anderen Anbieter, wenn Sie Artikel direkt über Ihre Webseiten verkaufen. Auch triIt das BSFG auf Kontaktformulare und Online Terminvereinbarungen aller anderen Webseiten zu.
Nun gibt es eine Ausnahme. Wenn Ihr Betrieb unter 10 Angestellte und unter 2 Millionen
€ Umsatz im Jahr macht, müssen nur Ihre Produkte, die sie online verkaufen barrierefrei sein. Dienstleistungen müssen es dann nicht sein.
Diese Ausnahme triIt aber nur zu, wenn beides zusammenkommt. Haben Sie über 2 Millionen mit 5 Angestellten, gilt diese Ausnahme nicht für Sie.
Nun muss man aber nicht direkt in wilden Aktionismus verfallen. Die Übergangsfrist gilt nur für „neue Produkte und Dienstleistungen“ , die Sie ab dem 28.Juni 2025 online stellen.
Für bestehende Angebote gibt es eine Frist bis ins Jahr 2030. Bis dahin müssen auch alle „alten“ Produkte und Dienstleistungen auf barrierefrei umgestellt sein.
Aber was ist diese Barriere Freiheit?
Die Barrierefreiheit soll dazu beitragen, dass Mitmenschen mit Handicaps Ihre Webseite ohne Probleme bedienen und ohne externe Hilfe bei Ihnen Umsatz machen können.
Hierzu gibt es sogenannte Bedienklassen I-III. Normalerweise ist die Klasse I für jeden Selbstständigen absolut ausreichend.
Was muss gemacht werden in Klasse I?
Ihre Webseite muss ohne Maus bedienbar sein, also über die Tab-Tasten an der Tastatur. Schriften sollten nicht zu klein sein und es muss ein guter Kontrast vorhanden sein. Ideal wäre es, wenn man über ein Plugin, oder Zusatz, die Schriftgröße, Farben usw. einstellen kann. Solche Plugins gibt es für die meisten Systeme, oder lassen sich einbinden. Ein wichtiger Punkt ist auch die „Lesbarkeit“ Ihrer Webseite. Damit ist nicht gemeint, wie Sie Texte schreiben, sondern wie Maschinen Ihre Seite vorlesen können. Hier ist das große Manko die Bildinhalte. Bilder brauchen einen vernünftigen Titel und eine Beschreibung.
Beispiel: Ein blinder Mitmensch hat ein extra Programm, mit dem er sich Webseiten vorlesen kann. Bei einem Bild wird ihm der Titel und die Beschreibung vorgelesen. Wenn dort nichts ist, kann dieser Mensch sich nichts vorstellen.
Positiver Nebeneffekt: Diese Titel und Beschreibungen helfen Ihnen auch bei Ihrer Auffindbarkeit über Suchmaschinen.
Gerade dieser Teil ist bei einem Onlineshop ein erheblicher Aufwand. Darum gilt dort für bestehende Inhalte die Übergangsfrist bis 2030.
Ob Sie nun das BFSG auf Ihrer Webseite umsetzen müssen, kann ich nicht beurteilen.
Diese Beurteilung können Sie nur selbst treffen. Bei nicht Einhaltung des BFSG können Strafen bis 100.000,- € verhängt werden! Dazu werden sich auch hier wieder die Abmahnanwälte drauf stürzen.
Müssen Sie das BFSG umsetzen, kann ich Sie gerne dabei unterstützen. Da es hier individuelle Lösungen pro Webseite gibt, kann man keine Pauschale festsetzen.
Sollten Sie noch Fragen zu dem Thema haben, so können Sie mich gerne anrufen. Eine Beratung ist bei mir grundlegend erst einmal kostenfrei.
Ich bin immer Mo-Fr. von 09:00 – 17:00 Uhr erreichbar unter:
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